Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Beim Schachtabteufen finden die §§ 15 und 16 und, sofern Abteufkübel Verwendung finden, außerdem die §§ 9, 12, 17, 20 Abs. 2, 23, 44, 48 Abs. 1 und 2, 55 bis 61, 63 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, 64, 65, 66, 73, 75 Abs. 1, 3, 5 und 7 bis 10, 76, 77, 78 und 80 keine Anwendung.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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