Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie ordnungs- und plangemäße Ausführung der Anlagenteile ist der Berghauptmannschaft durch Vorlage von Bescheinigungen der Herstellerfirmen nachzuweisen.
(2)Absatz 2Schweißungen müssen von geprüften Schweißern vorgenommen werden. Über die Schweißbarkeit der verwendeten Werkstoffe und die Durchführung von Schweißungen nach den anerkannten Regeln der Schweißtechnik durch geprüfte Schweißer müssen Nachweise vorliegen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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