Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
In Seilfahrtanlagen, in denen das Gesamtgewicht des Fördergestelles oder Fördergefäßes von einer Königstange getragen wird, müssen Notgehänge vorhanden sein, die der Vorschrift des § 68 Abs. 5 entsprechen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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