(1) Alle Teile der Seilfahrtanlage müssen dauerhaft hergestellt, so angeordnet und so gewartet werden, daß sie gegen Beschädigung, Abnutzung und Korrosion möglichst geschützt sind. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Durchführung der Seilfahrt die ihrem Verwendungszweck entsprechende Aufgabe sicher erfüllen und dürfen hiebei keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen. Besteht hierüber ein begründeter Zweifel, so darf die Anlage oder der betreffende Teil zur Seilfahrt erst verwendet werden, wenn eine eingehende Prüfung ergeben hat, daß die Anlage oder der Teil entspricht.
(2) Auf Verlangen der Berghauptmannschaft sind Gutachten einer autorisierten oder vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Prüfstelle über die Untersuchung des Werkstoffes und der Ausführung von Anlageteilen vorzulegen.
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