Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt müssen sich Zwischengeschirre bei Güterförderung bewährt haben (§ 133). Dasselbe gilt nach Erneuerung einzelner Teile von Zwischengeschirren. Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt müssen sich Zwischengeschirre bei Güterförderung bewährt haben (Paragraph 133,). Dasselbe gilt nach Erneuerung einzelner Teile von Zwischengeschirren.
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