§ 49 BPVS Auflegen der Oberseile

BPVS - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Oberseile dürfen erst aufgelegt werden, nachdem sie durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle untersucht worden sind (§ 128).

(2) Die Prüfung durch die Seilprüfstelle darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. Bei gebrauchten Seilen muß sie nach der letzten Verwendung des Seiles erfolgt sein. Bei ungünstiger Aufbewahrung des Seiles kann die Berghauptmannschaft kürzere Termine fordern.

(3) Weicht die Konstruktion eines Seiles von der in der Seilfahrtbewilligung festgelegten Art ab, so muß sich das Gutachten der Seilprüfstelle auch auf die Eignung der geänderten Konstruktion beziehen.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 BPVS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 BPVS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 BPVS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 BPVS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 BPVS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BPVS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 BPVS
§ 5 BPVS