Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Zeitdauer, innerhalb der das Oberseil für Seilfahrt benützt werden darf, sofern es nicht aus den in dieser Verordnung angeführten Gründen früher abgelegt werden muß, ist von der Berghauptmannschaft festzusetzen. Sie darf bei Rundseilen höchstens zwei Jahre, bei Flachseilen nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Berghauptmannschaft kann für ein aufliegendes Oberseil eine Verlängerung der Aufliegezeit auf Antrag des Bergbauberechtigten bewilligen. Dem Antrag muß das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des Seiles für die Weiterverwendung angeschlossen sein. Das Gutachten darf nicht älter als einen Monat sein.
(2)Absatz 2Oberseile sind unverzüglich abzulegen, wenn die zulässige Zahl der Brüche äußerer Drähte (§ 128 Abs. 3) überschritten wird, die Tragfähigkeit nicht mehr den Bestimmungen des § 48 entspricht oder aus einem anderen Grunde Zweifel an der Sicherheit bestehen.Oberseile sind unverzüglich abzulegen, wenn die zulässige Zahl der Brüche äußerer Drähte (Paragraph 128, Absatz 3,) überschritten wird, die Tragfähigkeit nicht mehr den Bestimmungen des Paragraph 48, entspricht oder aus einem anderen Grunde Zweifel an der Sicherheit bestehen.
(3)Absatz 3In Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung müssen alle Oberseile gleichzeitig abgelegt werden.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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