Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 57,
Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (§ 130 Abs. 5). Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (Paragraph 130, Absatz 5,).
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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