Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsÄnderungen der Seilfahrtanlage bedürfen der Bewilligung der Berghauptmannschaft.
(2)Absatz 2Die fachgerechte, ordnungsgemäße Instandsetzung schadhafter Teile oder der Ersatz von Teilen der Seilfahrtanlage durch neue von gleichem Werkstoff, gleicher Ausführung und gleicher Stärke gelten nicht als Änderung im Sinne des Abs. 1.Die fachgerechte, ordnungsgemäße Instandsetzung schadhafter Teile oder der Ersatz von Teilen der Seilfahrtanlage durch neue von gleichem Werkstoff, gleicher Ausführung und gleicher Stärke gelten nicht als Änderung im Sinne des Absatz eins,
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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