Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWenigstens eine Bremse muß unmittelbar auf den Seilträger oder eine auf dessen Welle sitzende Bremsscheibe einwirken.
(2)Absatz 2Bei Fördermaschinen mit zwei Trommeln oder Bobinen muß wenigstens eine Bremse unmittelbar auf beide Seilträger einwirken.
(3)Absatz 3Bei Backenbremsen muß die äußerste Bremseinstellung, die unter Berücksichtigung des Bremsbackenverschleißes und der Bauart der Bremse noch betriebssicher ist, durch eine Marke gekennzeichnet sein. Hievon kann abgesehen werden, wenn die Bremse in dieser Stellung selbsttätig gesperrt wird.
(4)Absatz 4Jedes Bremsbackenpaar ist mit einer eigenen Zugstange zu versehen.
(5)Absatz 5Gewinde auf Zugstangen des Bremsgestänges müssen auf Rundgewinde ausgeführt sein. Schweißungen an Zugstangen und ihren Gabelköpfen sind verboten.
(6)Absatz 6Mit Dampf oder Druckluft betriebene Bremsen müssen mit einer Entwässerungseinrichtung versehen sein.
(7)Absatz 7Für Bremsbeläge und deren Befestigung dürfen keine Werkstoffe verwendet werden, die leicht entzündlich sind oder bei Erwärmung gesundheitsschädigende Wirkungen hervorrufen. Hierüber muß ein Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Prüfstelle vorliegen.
(8)Absatz 8Die in Abs. 1 und 2 genannten Bremsen dürfen nicht als Bandbremsen ausgebildet sein.Die in Absatz eins und 2 genannten Bremsen dürfen nicht als Bandbremsen ausgebildet sein.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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