Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Verwendung gespleißter und gestückter Oberseile ist verboten.
(2)Absatz 2Die Verwendung eines umgelegten und die Wiederverwendung eines gebrauchten Oberseiles ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung muß das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des Seiles für Seilfahrt (§ 128) angeschlossen sein.Die Verwendung eines umgelegten und die Wiederverwendung eines gebrauchten Oberseiles ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung muß das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des Seiles für Seilfahrt (Paragraph 128,) angeschlossen sein.
(3)Absatz 3Als umgelegt gelten auf Trommeln oder Bobinen verwendete Seile, bei denen das zuerst am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht befindliche Seilende auf dem Seilträger befestigt worden ist.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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