Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDas beabsichtigte Auflegen eines Oberseiles ist der Berghauptmannschaft längstens 14 Tage vorher anzuzeigen. Lassen unvorhergesehene Gründe einen rascheren Seilwechsel geboten erscheinen, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden. Der Meldung sind je eine Ausfertigung der Werksbescheinigung (§ 47), des Prüfberichtes der Seilprüfstelle (§ 128), des Gutachtens im Falle einer abweichenden Seilkonstruktion (§ 49 Abs. 3) sowie zwei Ausfertigungen des für die Seilbeschreibung jeweils vorgesehenen Formulars (Zählbogen für die Seile) anzuschließen.Das beabsichtigte Auflegen eines Oberseiles ist der Berghauptmannschaft längstens 14 Tage vorher anzuzeigen. Lassen unvorhergesehene Gründe einen rascheren Seilwechsel geboten erscheinen, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden. Der Meldung sind je eine Ausfertigung der Werksbescheinigung (Paragraph 47,), des Prüfberichtes der Seilprüfstelle (Paragraph 128,), des Gutachtens im Falle einer abweichenden Seilkonstruktion (Paragraph 49, Absatz 3,) sowie zwei Ausfertigungen des für die Seilbeschreibung jeweils vorgesehenen Formulars (Zählbogen für die Seile) anzuschließen.
(2)Absatz 2Das Oberseil darf unbeschadet der Bestimmungen des § 54 ohne besondere Bewilligung der Berghauptmannschaft aufgelegt werden, wenn es den Vorschriften dieser Verordnung nach den Unterlagen, deren Vorlage in Abs. 1 gefordert wird, entspricht und bis zum angegebenen Auflegetermin durch die Berghauptmannschaft anderes bestimmt wurde.Das Oberseil darf unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 54, ohne besondere Bewilligung der Berghauptmannschaft aufgelegt werden, wenn es den Vorschriften dieser Verordnung nach den Unterlagen, deren Vorlage in Absatz eins, gefordert wird, entspricht und bis zum angegebenen Auflegetermin durch die Berghauptmannschaft anderes bestimmt wurde.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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