Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn seigeren Schächten muß das freie Durchhängen des Unterseiles im Schachttiefsten so bemessen sein, daß das obere Fördergestell oder Fördergefäß bis zu den Prellträgern durchfahren kann, ohne durch das Unterseil behindert zu werden.
(2)Absatz 2Bei Teufen über 200 m müssen in seigeren Schächten innerhalb der Unterseilbucht Vorrichtungen zur Vermeidung von Schlingenbildung vorhanden sein, die jedoch keine zusätzliche Beanspruchung oder Behinderung des Seiles hervorrufen dürfen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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