Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.
(2)Absatz 2Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.
(3)Absatz 3An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem der Mindestdruck, mit dem gefahren werden darf, durch eine Marke gekennzeichnet ist.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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