(1) Dampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.
(2) Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.
(3) An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem der Mindestdruck, mit dem gefahren werden darf, durch eine Marke gekennzeichnet ist.
0 Kommentare zu § 42 BPVS