§ 43 BPVS

BPVS - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Bei schlagwettergeschützten elektrischen Fördermaschinen muß die Sicherheitsbremse bei Überschreiten der für die Steuerwiderstände und den Bremsauslösemagnet höchstzulässigen Temperatur selbsttätig einfallen.

(2) Bei Seilfahrtanlagen mit Antrieb der Fördermaschine durch Drehstrom-Asynchronmotoren muß die Drehzahl bei Seilfahrt und Güterförderung gleich sein, soweit nicht durch polumschaltbare Motoren oder besondere Regeleinrichtungen die selbsttätige Einhaltung der Geschwindigkeiten sichergestellt ist.

(3) Bei elektrischen Fördermaschinen mit zulässigen Seilfahrt- oder Fördergeschwindigkeiten über 2 m/s und Antrieb durch Schleifringläufermotoren muß der Läufer des Motors im Falle des Überschreitens der synchronen Drehzahl selbsttätig kurzgeschlossen werden. Der Läuferkurzschluß darf nur in der Nullstellung des Steuerschalters wieder aufzuheben sein, sofern nicht besondere Bremsschaltungen Anwendung finden. Dieser Läuferkurzschluß (Generatorbremsung) muß dem Fördermaschinisten durch eine Leuchte angezeigt werden. Wird der Läufer außerdem bei untersynchroner Drehzahl unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit kurzgeschlossen, so muß der Läuferkurzschluß durch eine zweite Leuchte angezeigt werden, wenn er nur in der Nullstellung des Steuerschalters aufgehoben werden kann.

(4) Bei elektrischen Fördermaschinen muß für den Sicherheitsstromkreis Ruhestromschaltung angewendet werden. Außerdem muß für diesen Stromkreis eine Erdschlußüberwachungseinrichtung vorhanden sein.

(5) Im Sicherheitsstromkreis liegende Schalter dürfen die Unterbrechung der Energiezufuhr zum Motor nicht unmittelbar auslösen. Dies gilt nicht für Schalter, die vom Bremsgewicht, vom Bremsgestänge oder von der Auslösevorrichtung der Bremse betätigt werden.

(6) An elektrischen Fördermaschinen muß ein Strommesser vorhanden sein, auf dem der Nennstrom des Motors durch eine Marke gekennzeichnet ist.

(7) Bei druckluftbetätigten Bremsen muß ein zweites drucklufterzeugendes Aggregat oder gespeicherte Preßluft in einer Menge vorhanden sein, die für die Ausfahrt der gesamten Belegschaft ausreicht.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 BPVS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 BPVS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 BPVS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 BPVS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 BPVS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BPVS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 BPVS
§ 44 BPVS