Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsZur Fahrung am Seil dürfen nur Stahldrahtseile verwendet werden.
(2)Absatz 2Förder- und Gegengewichtsseile (Oberseile) müssen den Bestimmungen der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(3)Absatz 3Beim Schachtabteufen dürfen sich die Seile unter Last (einschließlich des Eigengewichtes) nicht aufdrehen.
(4)Absatz 4Die mittlere Zugfestigkeit aller Runddrähte gleichen Nenndurchmessers von Oberseilen darf bei blanken Drähten nicht mehr als 190 kg/mm2, bei verzinkten Drähten nicht mehr als 180 kg/mm2 betragen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(5)Absatz 5Die Zugfestigkeit der Formdrähte in Dreikant- und Flachlitzenseilen darf nicht mehr als 100 kg/mm2 betragen.
(6)Absatz 6Die Bruchlast des einzelnen Drahtes darf bis zur Aufliegezeit eines Jahres vom Mittelwert sämtlicher Drähte gleichen Nenndurchmessers nicht mehr als +- 10 v. H. abweichen, nach längerer Aufliegezeit den ursprünglichen Mittelwert nicht mehr als 20 v. H. unterschreiten.
(7)Absatz 7Runddrähte müssen bei einem Biegeversuch den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberster Bergbehörde für verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen entsprechen. Die Erklärung der Verbindlichkeit der Normen wird in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministeriums für Bauten und Technik verlautbart.
(8)Absatz 8Sofern in einem Oberseil einzelne Drähte den Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 nicht entsprechen, ist seine Verwendung dennoch zulässig, wenn es der Vorschrift des § 48 genügt.Sofern in einem Oberseil einzelne Drähte den Bestimmungen der Absatz 5 bis 7 nicht entsprechen, ist seine Verwendung dennoch zulässig, wenn es der Vorschrift des Paragraph 48, genügt.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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