Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage muß ein Ersatzoberseil vorrätig gehalten, vor Witterungs- und anderen schädlichen Einflüssen geschützt und gegen Dralländerung gesichert aufbewahrt werden.
(2)Absatz 2Für mehrere Seilfahrtanlagen mit Seilen gleicher Art genügt ein Ersatzoberseil für die tiefste Seilfahrtsohle, unter Tage jedoch nur, wenn sich die Seilfahrtanlagen in demselben Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.
(3)Absatz 3Für Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß eine ausreichende Zahl von Ersatzoberseilen vorrätig gehalten werden muß, um auch der Bestimmung des § 52 Abs. 3 genügen zu können.Für Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß eine ausreichende Zahl von Ersatzoberseilen vorrätig gehalten werden muß, um auch der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, genügen zu können.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 53 BPVS
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 BPVS selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 53 BPVS