(1) Für jede Seilfahrtanlage muß ein Ersatzoberseil vorrätig gehalten, vor Witterungs- und anderen schädlichen Einflüssen geschützt und gegen Dralländerung gesichert aufbewahrt werden.
(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen mit Seilen gleicher Art genügt ein Ersatzoberseil für die tiefste Seilfahrtsohle, unter Tage jedoch nur, wenn sich die Seilfahrtanlagen in demselben Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.
(3) Für Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß eine ausreichende Zahl von Ersatzoberseilen vorrätig gehalten werden muß, um auch der Bestimmung des § 52 Abs. 3 genügen zu können.
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