Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsOberseile müssen sich nach dem Auflegen, ihre Seileinbände aber außerdem nach jeder Erneuerung bei Güterbeförderung bewährt haben (§ 130), bevor sie zur Seilfahrt benützt werden.Oberseile müssen sich nach dem Auflegen, ihre Seileinbände aber außerdem nach jeder Erneuerung bei Güterbeförderung bewährt haben (Paragraph 130,), bevor sie zur Seilfahrt benützt werden.
(2)Absatz 2Als Erneuerung des Seileinbandes gilt auch jedes Öffnen und anschließende Festziehen der Klemmvorrichtung, selbst wenn es nur zum Kürzen der Seillänge erfolgt. In diesem Falle ist jedoch ein Abhauen (§ 130 Abs. 3) nicht erforderlich.Als Erneuerung des Seileinbandes gilt auch jedes Öffnen und anschließende Festziehen der Klemmvorrichtung, selbst wenn es nur zum Kürzen der Seillänge erfolgt. In diesem Falle ist jedoch ein Abhauen (Paragraph 130, Absatz 3,) nicht erforderlich.
(3)Absatz 3Der Seileinband ist bei Trommel- oder Bobinenförderung sofort zu erneuern, wenn in demselben ein Drahtbruch auftritt oder sonst eine Beschädigung festgestellt wird. Bei Treibscheibenförderung ist in diesen Fällen das Gutachten eines vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen über die weitere Verwendbarkeit des Seiles einzuholen. Bei Beschädigung des Seileinbandes ist die Seilfahrt bis zum Vorliegen des Gutachtens einzustellen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 51 BPVS
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 BPVS selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 51 BPVS