Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Fördermaschinistenstand ist so einzurichten, daß der Fördermaschinist bei seiner Tätigkeit weder behindert noch durch äußere Einflüsse abgelenkt wird. Alle Vorrichtungen zur Bedienung der Fördermaschine müssen so angeordnet sein, daß sie der Fördermaschinist leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen kann.
(2)Absatz 2Der Fördermaschinist ist gegen Verletzungen durch das Seilende bei Seilriß zu schützen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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