Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen müssen mit Endschaltern, die vom Teufenzeiger betätigt werden, versehen sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen, sofern die Forderung des Abs. 2 erfüllt ist.Seilfahrtanlagen müssen mit Endschaltern, die vom Teufenzeiger betätigt werden, versehen sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen, sofern die Forderung des Absatz 2, erfüllt ist.
(2)Absatz 2In elektrisch angetriebenen Seilfahrtanlagen müssen außerdem Endschalter innerhalb der freien Höhe und nötigenfalls der freien Teufe so angebracht sein, daß sie im Falle des Übertreibens durch das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht betätigt werden.
(3)Absatz 3Bei Ansprechen der Endschalter muß durch Auslösung der Sicherheitsbremse (§ 39) das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht aus der höchsten Geschwindigkeit, mit der die Endanschläge durchfahren werden dürfen, innerhalb der freien Höhe oder freien Teufe ohne zusätzliche Bremsung sicher zum Stillstand gebracht werden.Bei Ansprechen der Endschalter muß durch Auslösung der Sicherheitsbremse (Paragraph 39,) das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht aus der höchsten Geschwindigkeit, mit der die Endanschläge durchfahren werden dürfen, innerhalb der freien Höhe oder freien Teufe ohne zusätzliche Bremsung sicher zum Stillstand gebracht werden.
(4)Absatz 4Die Wirksamkeit der Endschalter muß leicht zu überprüfen sein und im Bedarfsfalle vom Standort des Fördermaschinisten aus aufgehoben werden können, nach dem Zurücktreiben aber zwangsläufig wieder hergestellt werden. Die Aufhebung der Wirksamkeit der Endschalter muß dem Fördermaschinisten optisch angezeigt werden.
(5)Absatz 5Endschalter innerhalb der freien Höhe und freien Teufe sind elektrisch so zu schalten, daß sie im Falle des Übertreibens ansprechen, die entgegengesetzte Fahrtrichtung aber freigeben.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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