Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsJede Seilfahrtanlage muß mit einer deutlich gekennzeichneten Notausschaltung versehen sein, mit welcher die Fördermaschine vom Standort des Fördermaschinisten aus durch Einwirken auf die im § 40 Abs. 1 und 2 genannte Bremse sofort stillgesetzt werden kann.Jede Seilfahrtanlage muß mit einer deutlich gekennzeichneten Notausschaltung versehen sein, mit welcher die Fördermaschine vom Standort des Fördermaschinisten aus durch Einwirken auf die im Paragraph 40, Absatz eins und 2 genannte Bremse sofort stillgesetzt werden kann.
(2)Absatz 2Seilfahrtanlagen mit Antrieb durch Drehstrommotor müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 v. H. die Sicherheitsbremse zum Einfallen bringt.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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