Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Fördermaschine muß mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, auf dem die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten bei Seilfahrt und Güterförderung deutlich gekennzeichnet sind. Seine Anzeige darf höchstens 5 v. H. unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.
(2)Absatz 2Beträgt die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 4 m/s, muß der Geschwindigkeitsmesser selbstschreibend sein und den Verlauf der Geschwindigkeit während des Treibens deutlich wiedergeben. Die Schaubildstreifen müssen mit Datumsangabe und Zeiteinteilung versehen sein.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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