Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsÜber dem höchsten Stande bei Seilfahrt darf auf eine bestimmte Erstreckung (freie Höhe) das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht im Falle des Übertreibens keinen stoßartigen Widerstand finden. Der Seileinband darf bei Durchfahrten der freien Höhe nicht auf die Seilscheibe oder den Seilträger auflaufen.
(2)Absatz 2Die freie Höhe ist von der Berghauptmannschaft nach den in § 15 Abs. 2 genannten Gesichtspunkten festzusetzen und muß wenigstens 2 m betragen.Die freie Höhe ist von der Berghauptmannschaft nach den in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Gesichtspunkten festzusetzen und muß wenigstens 2 m betragen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 BPVS
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 BPVS selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 BPVS