Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSpurlatten im Fördergerüst und Förderturm müssen im Sinne des § 16 Abs. 1 innerhalb der freien Höhe verdickt, in Blindschächten verdickt oder zusammengezogen sein.Spurlatten im Fördergerüst und Förderturm müssen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, innerhalb der freien Höhe verdickt, in Blindschächten verdickt oder zusammengezogen sein.
(2)Absatz 2Innerhalb der freien Höhe sind die Spurlatten in der Längsrichtung, zusammengezogene Spurlatten in Blindschächten außerdem gegen die Schachtstöße abzustützen.
(3)Absatz 3Bei Seilfahrtanlagen in seigeren Schächten ohne Spurlattenführung müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte im Falle des Übertreibens innerhalb der freien Höhe allmählich bis zum Stillstand abbremsen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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