Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAufsetzvorrichtungen dürfen in Seilfahrtanlagen nicht eingebaut werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2)Absatz 2Sind Aufsetzvorrichtungen vorhanden, ist ihre Benützung bei der Seilfahrt verboten.
(3)Absatz 3Aufsetzvorrichtungen dürfen in ihrer Ruhelage das Vorübergehen des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes nicht behindern. Sie müssen in dieser Lage zuverlässig absperrbar sein.
(4)Absatz 4Bei Seilfahrtanlagen mit Aufsetzvorrichtungen muß am Standort des Fördermaschinisten auf einer Anzeigevorrichtung ersichtlich sein, ob sich die Aufsetzvorrichtungen in Ruhelage befinden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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