Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1) Der Berechnung aller durch Seile belasteten Teile von Fördergerüsten und im Kopf von Blindschächten muß die rechnerische Bruchlast der Oberseile zugrunde gelegt werden.
(2) Kondens- oder Tropfwasser darf sich in Konstruktionsteilen aus Stahl nicht ansammeln können.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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