Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei Spurlattenführung ist innerhalb der freien Teufe die lichte Weite zwischen den Spurlatten so zu verringern (zusammengezogene Spurlatten), oder sind die Spurlatten so zu verdicken, daß im Falle des Übertreibens Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte allmählich bis zum Stillstand abgebremst werden. Die bremsende Wirkung darf erst außerhalb der Endstellung des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes nach Ansprechen der Endschalter beginnen.
(2)Absatz 2Innerhalb der freien Teufe sind Spurlatten in der Längsrichtung, zusammengezogene Spurlatten auch gegen die Schachtstöße abzustützen.
(3)Absatz 3Bei Seilfahrtanlagen in seigeren Schächten ohne Spurlattenführung müssen andere Einrichtungen vorhanden sein, die Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte im Falle des Übertreibens innerhalb der freien Teufe allmählich bis zum Stillstand abbremsen.
(4)Absatz 4Bei Treibscheibenförderung muß das Abbremsen im Bereich der freien Teufe früher beginnen als im Bereich der freien Höhe.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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