Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSeilfahrtanlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, die, wenn auch nur vorübergehend, zur Seilfahrt benützt wird. Nebenanlagen (Abschnitt IV) sind der Seilfahrtanlage unmittelbar benachbarte Förderanlagen.Seilfahrtanlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, die, wenn auch nur vorübergehend, zur Seilfahrt benützt wird. Nebenanlagen (Abschnitt römisch IV) sind der Seilfahrtanlage unmittelbar benachbarte Förderanlagen.
(2)Absatz 2Seilfahrt im Sinne dieser Verordnung ist die Benützung von Seilen zur Fahrung von Personen in Seigerschächten, Schrägschächten, auf Bremsbergen, Haspelbergen oder auf Schrägaufzügen. Die Benützung von Fördereinrichtungen solcher Anlagen zum Fahren zwecks Untersuchung oder Instandhaltung der Anlage und zur Beförderung von Verletzten oder Erkrankten und deren Begleitpersonen sowie die Benützung von Anlagen nach Art einer Seilschwebebahn, eines Sesselliftes oder eines Schleppliftes gelten nicht als Seilfahrt.
(3)Absatz 3Regelmäßige Seilfahrt im Sinne dieser Verordnung ist die Seilfahrt am Beginn und Ende jeder Schicht. Jede andere Seilfahrt gilt als Einzelseilfahrt.
(4)Absatz 4Selbstfahren ist das Fahren mit eigener Signalgebung (Selbstfahrerseilfahrt).
(5)Absatz 5Seilfahrtanlagen und deren Nebenanlagen gelten als Werksanlagen im Sinne des § 79 des Berggesetzes.Seilfahrtanlagen und deren Nebenanlagen gelten als Werksanlagen im Sinne des Paragraph 79, des Berggesetzes.
(6)Absatz 6Bezüglich der Vorschriften dieser Verordnung sind gleichzusetzen:Brems- und Haspelberge unter Tage den Schrägschächten,Brems- und Haspelberge über Tage den Schrägaufzügen, Förder- und Abteufhäspel den Fördermaschinen,Förderkübel beim Schachtabteufen, sofern für sie nicht besondere Vorschriften bestehen, den Fördergefäßen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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