Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Durchmesser des Seilträgers der Fördermaschine muß mindestens dem für Seilscheiben geforderten Wert (§ 21 Abs. 1) entsprechen.Der Durchmesser des Seilträgers der Fördermaschine muß mindestens dem für Seilscheiben geforderten Wert (Paragraph 21, Absatz eins,) entsprechen.
(2)Absatz 2Auf der Seiltrommel müssen beim tiefsten Stand des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes mindestens zwei Windungen des Seiles vorhanden sein.
(3)Absatz 3Seiltrommeln müssen das Förderteil in einer Lage aufnehmen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(4)Absatz 4Treibscheiben sowie die Nabe und die Arme von Fördertrommeln müssen aus Stahl oder hochwertigem Gußeisen hergestellt sein.
(5)Absatz 5Das Futter von Treibscheiben muß gegenüber dem Förderseil eine Reibungszahl µ von wenigstens 0.25 aufweisen, die erfahrungsgemäß ausreichend konstant bleibt und auch bei Einwirkung von Wasser und Seilpflegemitteln auf das Futter nicht unter 0.18 absinkt. Hierüber ist ein Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Prüfstelle beizubringen, die sich bei Serienerzeugnissen aus nicht tierischen Produkten auf den Werkstoff und die Ausführung der Serie, in allen anderen Fällen aber auf jedes einzelne Futter beziehen muß.
(6)Absatz 6Das Treibscheibenfutter darf nicht leicht entzündlich und seine Befestigung nicht brennbar sein.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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