Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Verzahnung des Seilträgers und seines Ritzels muß aus Stahl oder einem gleichwertigen Wirkstoff hergestellt sein. Hierüber ist eine Werksbescheinigung der Herstellerfirma beizubringen.
(2)Absatz 2Zwischen Seilträger und Antriebsmaschine dürfen, abgesehen von Versteckvorrichtungen, keine Ausrückvorrichtungen vorhanden sein. Ausgenommen hievon sind elektrische Fördermaschinen mit Wendegetriebe und Fördermaschinen mit Schaltgetriebe, sofern die Ausrückvorrichtung absperrbar ist und nur betätigt werden kann, wenn die auf den Seilträger wirkende Bremse aufliegt.
(3)Absatz 3Die Übertragung der Antriebskraft durch Riemen ist unzulässig.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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