Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Fördermaschine muß mit einem vom Standort des Fördermaschinisten aus gut sichtbaren Teufenzeiger sowie mit einem laut tönenden Warngerät versehen sein, das selbsttätig anspricht, sobald die Entfernung des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes bei Annäherung an einen Endanschlag mindestens noch dem doppelten Seilträgerumfang entspricht.
(2)Absatz 2Der Teufenzeiger muß zwangsläufig angetrieben werden.
(3)Absatz 3Bei Fördermaschinen mit Versteckvorrichtung muß jede Teufenzeigerspindel von der zugehörigen Trommel- oder Bobinennabe aus angetrieben werden.
(4)Absatz 4Der Zeiger an der Wandermutter von Spindelteufenzeigern muß dieselbe Bewegungsrichtung haben und auf derselben Seite liegen wie das zugehörige Fördergestell oder Fördergefäß.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30 BPVS
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 BPVS selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 BPVS