Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2An Seilfahrtanlagen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Seilfahrtbewilligung erteilt worden ist, müssen Änderungen an bestehenden technischen Einrichtungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung nur bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen durchgeführt werden.
(3)Absatz 3Erfolgen an Seilfahrtanlagen, für die eine Seilfahrtbewilligung nach Abs. 2 vorliegt, wesentliche Änderungen oder Erweiterungen, sind diese entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.Erfolgen an Seilfahrtanlagen, für die eine Seilfahrtbewilligung nach Absatz 2, vorliegt, wesentliche Änderungen oder Erweiterungen, sind diese entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 159 BPVS
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 159 BPVS selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 159 BPVS