Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft zuständig ist.
(2)Absatz 2Ausnahmen gemäß Abs. 1 bedürfen eines begründeten Antrages des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) und dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.Ausnahmen gemäß Absatz eins, bedürfen eines begründeten Antrages des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) und dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
(3)Absatz 3In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des Bergbaues kann, soweit es zur Abwehr dieser Gefahr notwendig ist, ohne besondere Bewilligung von den Vorschriften dieser Verordnung abgegangen werden. Hierüber ist der Berghauptmannschaft Meldung zu erstatten.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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