Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Berghauptmannschaft kann ordnen, daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen ist, wenn
a)Litera adie Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser Verordnung, des Bewilligungsbescheides oder einer bergbehördlichen Verfügung nicht entspricht;
b)Litera bMängel auftreten, die eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen können.
(2)Absatz 2Wurden die in Abs. 1 genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Abs. 1 lit. a genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. AusnahmenWurden die in Absatz eins, genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Absatz eins, Litera a, genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. Ausnahmen
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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