§ 152 BPVS

BPVS - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach wesentlichen Instandsetzungen oder Änderungen, Dampffördermaschinen außerdem nach jeder Neueinstellung der Steuerorgane, durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen zu untersuchen. Dampffördermaschinen sind hiebei zu indizieren.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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