Vor jedem Auflegen eines Oberseiles sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die in § 142 vorgeschriebenen Prüfungen und Maßnahmen durchzuführen. Vor jedem Auflegen eines Oberseiles sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die in Paragraph 142, vorgeschriebenen Prüfungen und Maßnahmen durchzuführen.
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