Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Seilfahrtbewilligung erlischt:
a)Litera awenn sie der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) oder der Betriebsleiter durch Erklärung an die Berghauptmannschaft aufläßt;
b)Litera bbei befristeter Erteilung durch Fristablauf;
c)Litera cwenn die Seilfahrtanlage mehr als drei Monate nicht für Seilfahrt verwendet wurde und die Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung bewilligt hat (Abs. 2);wenn die Seilfahrtanlage mehr als drei Monate nicht für Seilfahrt verwendet wurde und die Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung bewilligt hat (Absatz 2,);
d)Litera dbei Eintritt einer mit der Bewilligung verbundenen auflösenden Bedingung;
e)Litera ewenn die Seilfahrtanlage außer bei Vorliegen der in § 158 Abs. 3 genannten Voraussetzungen ohne Bewilligung der Berghauptmannschaft geändert wurde (§ 5);wenn die Seilfahrtanlage außer bei Vorliegen der in Paragraph 158, Absatz 3, genannten Voraussetzungen ohne Bewilligung der Berghauptmannschaft geändert wurde (Paragraph 5,);
f)Litera fbei Widerruf.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 lit. c genannte Frist kann die Berghauptmannschaft auf Antrag des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) oder des Betriebsleiters bis zu einem Jahr erstrecken. In diesem Fall muß die Seilfahrtanlage vor der Wiederaufnahme der Seilfahrt durch Sachverständige, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersucht und das Ergebnis der Untersuchung der Berghauptmannschaft vorgelegt werden.Die in Absatz eins, Litera c, genannte Frist kann die Berghauptmannschaft auf Antrag des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) oder des Betriebsleiters bis zu einem Jahr erstrecken. In diesem Fall muß die Seilfahrtanlage vor der Wiederaufnahme der Seilfahrt durch Sachverständige, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersucht und das Ergebnis der Untersuchung der Berghauptmannschaft vorgelegt werden.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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