Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAls Fördermaschinisten dürfen bei Seilfahrt nur Personen verwendet werden, die mindestens 25 Jahre alt sind, die geistige und körperliche Eignung hiezu besitzen (Abs. 2 und 3), die erforderliche Ausbildung erhalten haben (Abs. 4) und ihre Befähigung der Berghauptmannschaft für die zu bedienende Fördermaschine nachgewiesen haben. Hinsichtlich des geforderten Mindestalters kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.Als Fördermaschinisten dürfen bei Seilfahrt nur Personen verwendet werden, die mindestens 25 Jahre alt sind, die geistige und körperliche Eignung hiezu besitzen (Absatz 2 und 3), die erforderliche Ausbildung erhalten haben (Absatz 4,) und ihre Befähigung der Berghauptmannschaft für die zu bedienende Fördermaschine nachgewiesen haben. Hinsichtlich des geforderten Mindestalters kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.
(2)Absatz 2Über die körperliche Eignung muß die Bescheinigung eines mit den Betriebsverhältnissen vertrauten Arztes vorliegen. Die Untersuchung hat sich auf den gesamten Gesundheitszustand, insbesondere auf das Seh- und Hörvermögen und den Zustand des Nervensystems, zu erstrecken. Sie ist alle fünf Jahre, bei Fördermaschinisten, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Bescheinigung über die erste Untersuchung ist der Berghauptmannschaft vorzulegen. Die Bescheinigungen der Nachuntersuchungen sind aufzubewahren.
(3)Absatz 3Auf Verlangen der Berghauptmannschaft ist außerdem das Zeugnis über eine psychotechnische Eignungsprüfung beizubringen.
(4)Absatz 4Fördermaschinisten müssen mindestens drei Monate als Anschläger, Einsteller oder Auszieher angelernt worden sein. Ferner müssen sie wenigstens zwei weitere Monate eine Fördermaschine bei Güterförderung selbständig oder unter Aufsicht eines verantwortlichen Fördermaschinisten geführt haben. Für die Bedienung der Fördermaschine der Seilfahrtanlage müssen sie so unterwiesen sein, daß sie mit der Handhabung und der Wirkungsweise der Maschine und mit ihren Sicherheitseinrichtungen vollkommen vertraut sind.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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