§ 109 BPVS a) Fördermaschinisten

BPVS - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Als Fördermaschinisten dürfen bei Seilfahrt nur Personen verwendet werden, die mindestens 25 Jahre alt sind, die geistige und körperliche Eignung hiezu besitzen (Abs. 2 und 3), die erforderliche Ausbildung erhalten haben (Abs. 4) und ihre Befähigung der Berghauptmannschaft für die zu bedienende Fördermaschine nachgewiesen haben. Hinsichtlich des geforderten Mindestalters kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.

(2) Über die körperliche Eignung muß die Bescheinigung eines mit den Betriebsverhältnissen vertrauten Arztes vorliegen. Die Untersuchung hat sich auf den gesamten Gesundheitszustand, insbesondere auf das Seh- und Hörvermögen und den Zustand des Nervensystems, zu erstrecken. Sie ist alle fünf Jahre, bei Fördermaschinisten, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Bescheinigung über die erste Untersuchung ist der Berghauptmannschaft vorzulegen. Die Bescheinigungen der Nachuntersuchungen sind aufzubewahren.

(3) Auf Verlangen der Berghauptmannschaft ist außerdem das Zeugnis über eine psychotechnische Eignungsprüfung beizubringen.

(4) Fördermaschinisten müssen mindestens drei Monate als Anschläger, Einsteller oder Auszieher angelernt worden sein. Ferner müssen sie wenigstens zwei weitere Monate eine Fördermaschine bei Güterförderung selbständig oder unter Aufsicht eines verantwortlichen Fördermaschinisten geführt haben. Für die Bedienung der Fördermaschine der Seilfahrtanlage müssen sie so unterwiesen sein, daß sie mit der Handhabung und der Wirkungsweise der Maschine und mit ihren Sicherheitseinrichtungen vollkommen vertraut sind.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 109 BPVS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 109 BPVS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 109 BPVS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 109 BPVS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 109 BPVS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BPVS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 108 BPVS
§ 11 BPVS