Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsMängel an Seilfahrtanlagen sind so rasch wie möglich zu beheben.
(2)Absatz 2Nehmen Dienstnehmer an Seilfahrtanlagen einen Mangel wahr, der eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen könnte, so haben sie unverzüglich dem Betriebsleiter oder einem zuständigen Betriebsaufseher Meldung zu erstatten. Diese haben die Seilfahrt bis zur Behebung des Mangels einzustellen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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