Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Anschläger darf sich während der Seilfahrt nicht vom Anschlag entfernen, wenn er nicht selbst mitfährt. Bei der regelmäßigen Seilfahrt darf er nur beim ersten oder letzten Treiben mitfahren.
(2)Absatz 2Der Anschläger hat die Ordnung beim Betreten und Verlassen der Fördergestelle oder Fördergefäße aufrechtzuerhalten, die Reihenfolge der Fahrenden zu bestimmen, für das vorschriftsmäßige Schließen der Fördergestelle oder Fördergefäße sowie der Verschlüsse am Anschlag zu sorgen und die erforderlichen Signale zu geben.
(3)Absatz 3Der Anschläger darf das Betreten des Fördergestelles oder Fördergefäßes nur von der Seite aus zulassen, auf der er sich befindet.
(4)Absatz 4Wenn sich ein Anschläger bei Stillstand der Güterförderung vorübergehend vom Anschlag entfernen will, hat er das Signal „Korb frei“ zu geben. Er darf den Anschlag erst verlassen, wenn das Fördergestell oder Fördergefäß weggezogen worden ist.
(5)Absatz 5Der Anschläger muß Aufsetzvorrichtungen vor Beginn jeder Seilfahrt und beim Verlassen des Anschlages in der Ruhelage absperren.
(6)Absatz 6Außergewöhnliche Überlasten hat der Anschläger vor Abgabe des Ausführungssignals dem Fördermaschinisten anzuzeigen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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