(1) An allen Anschlägen, von und zu denen Seilfahrt stattfindet, beim Schachtabteufen auf der Abteuf- und Abziehsohle sowie auf allenfalls vorhandenen Arbeitsbühnen, sind durch Aushängetafeln bekanntzumachen:
a) | die Ausführungs-, Ankündigungs- und Meldesignale sowie das Gebot, daß nur Anschläger und Selbstfahrer zur Betätigung der Signalanlage befugt sind; | |||||||||
b) | die Zahl der Personen, die gleichzeitig auf jedem Tragboden der Fördergestelle oder Fördergefäße fahren dürfen, gegebenenfalls unter Bezeichnung der zur Fahrung nicht zugelassenen Tragböden; | |||||||||
c) | das Verbot der Seilfahrt auf beladenen Tragböden und der Mitnahme behindernder oder gefährdender Gegenstände; | |||||||||
d) | allfällige Bestimmungen über einen Belastungsausgleich. |
(2) Am Standort des Fördermaschinisten sind an gut wahrnehmbarer Stelle Signaltafeln anzubringen. Außerdem sind im Fördermaschinenraum die Ergebnisse der täglichen Prüfungen der Seilfahrteinrichtungen ersichtlich zu machen.
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