Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAn allen Anschlägen, von und zu denen Seilfahrt stattfindet, beim Schachtabteufen auf der Abteuf- und Abziehsohle sowie auf allenfalls vorhandenen Arbeitsbühnen, sind durch Aushängetafeln bekanntzumachen:
a)Litera adie Ausführungs-, Ankündigungs- und Meldesignale sowie das Gebot, daß nur Anschläger und Selbstfahrer zur Betätigung der Signalanlage befugt sind;
b)Litera bdie Zahl der Personen, die gleichzeitig auf jedem Tragboden der Fördergestelle oder Fördergefäße fahren dürfen, gegebenenfalls unter Bezeichnung der zur Fahrung nicht zugelassenen Tragböden;
c)Litera cdas Verbot der Seilfahrt auf beladenen Tragböden und der Mitnahme behindernder oder gefährdender Gegenstände;
d)Litera dallfällige Bestimmungen über einen Belastungsausgleich.
(2)Absatz 2Am Standort des Fördermaschinisten sind an gut wahrnehmbarer Stelle Signaltafeln anzubringen. Außerdem sind im Fördermaschinenraum die Ergebnisse der täglichen Prüfungen der Seilfahrteinrichtungen ersichtlich zu machen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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