Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei Schachtarbeiten vom Fördergestell (Fördergefäß) aus müssen die Signale mit dem Schachthammer gegeben werden.
(2)Absatz 2Bei den Betätigungseinrichtungen der Signalvorrichtungen müssen während der Arbeiten im Schacht an allen Anschlägen Warntafeln mit der Aufschrift „Arbeiten im Schacht! Signalgeben verboten!“ angebracht sein. Elektrische Signalvorrichtungen, mit Ausnahme des Schachthammers, sind während der Zeit der Schachtarbeiten außer Betrieb zu setzen, sofern der Betriebsleiter keine andere Regelung getroffen hat.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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