§ 114 BPVS b) Anschläger

BPVS - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Als Anschläger dürfen bei Seilfahrt nur zuverlässige Personen bestellt werden, die wenigstens 20 Jahre alt sind, zumindest zwei Monate bei Güterförderung als Anschläger, Einsteller der Auszieher beschäftigt waren und ihre Befähigung für diese Tätigkeit nachgewiesen haben. Die Berghauptmannschaft kann ein höheres Mindestalter oder eine längere Ausbildung verlangen, falls nach den betrieblichen Gegebenheiten an die Tätigkeit des Anschlägers erhöhte Anforderungen zu stellen sind.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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