Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFahrtregler oder Sicherheitsapparate müssen bei jeder Seilfahrt auf Seilfahrtgeschwindigkeit geschaltet sein.
(2)Absatz 2Beim Probetreiben nach § 151 hat der Fördermaschinist die Einstellung des Teufenzeigers zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.Beim Probetreiben nach Paragraph 151, hat der Fördermaschinist die Einstellung des Teufenzeigers zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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