Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Anschläger des Sammelanschlages muß sich auf der Signalseite des Anschlages aufhalten.
(2)Absatz 2Der Anschläger des Sammelanschlages darf mit Ausnahme des Haltsignals keine Ausführungssignale geben, bevor er nicht ein Ausführungssignal erhalten hat. Dies gilt nicht:
b)Litera bwenn der Anschläger des Sammelanschlages das Signal „Korb frei“ erhalten hat;
c)Litera cwenn die Stellung des Fördergestelles oder Fördergefäßes an den Anschlägen verbessert werden soll, bei Seilfahrt jedoch erst nach Verständigung mit dem Anschläger des Anschlages, an dem sich das Gegengestell oder Gegengefäß befindet;
d)Litera dwenn bei eintrümiger Betriebsweise das Fördergestell oder Fördergefäß vor dem Sammelanschlag steht;
e)Litera efür die erste Anfahrt eines anderen Anschlägers nach Betriebsruhe.
(3)Absatz 3Der Anschläger des Sammelanschlages oder ein vom Betriebsleiter hiefür bestimmter Anschläger hat das Probetreiben nach § 151 zu veranlassen, nachdem er den Fördermaschinisten hierüber unterrichtet hat.Der Anschläger des Sammelanschlages oder ein vom Betriebsleiter hiefür bestimmter Anschläger hat das Probetreiben nach Paragraph 151, zu veranlassen, nachdem er den Fördermaschinisten hierüber unterrichtet hat.
(4)Absatz 4Zu Beginn der Betriebsruhe muß ein vom Betriebsleiter hiezu bestimmter Anschläger das Signal „Korb frei“ geben.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 116 BPVS
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 116 BPVS selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 116 BPVS