Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSignale dürfen nur mit den dafür bestimmten Signalvorrichtungen und nur von Anschlägern oder Selbstfahrern gegeben werden.
(2)Absatz 2Ausführungssignale dürfen erst gegeben werden, wenn die Verschlüsse an den Anschlägen und, soweit dies bei Seilfahrt vorgeschrieben ist (§ 95), die Türen oder anderen Verschlüsse auf den Fördergestellen oder Fördergefäßen geschlossen sind. Ausgenommen ist das Selbstfahren und das Umsetzen bei Güterförderung.Ausführungssignale dürfen erst gegeben werden, wenn die Verschlüsse an den Anschlägen und, soweit dies bei Seilfahrt vorgeschrieben ist (Paragraph 95,), die Türen oder anderen Verschlüsse auf den Fördergestellen oder Fördergefäßen geschlossen sind. Ausgenommen ist das Selbstfahren und das Umsetzen bei Güterförderung.
(3)Absatz 3Ankündigungssignale müssen gegeben werden, bevor das Fördergestell oder Fördergefäß betreten wird.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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