§ 108 BPVS Seilfahrtbuch

BPVS - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Für jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch anzulegen, in das alle wesentlichen die Anlage betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen (§ 126) aufgenommen werden. Insbesondere sind Dauer und Ursachen für Unterbrechungen der Seilfahrt zu vermerken.

(2) In das Seilfahrtbuch sind ferner einzutragen:

a)

die Namen der Betriebsaufseher (§ 105) und der für die Prüfung und Bedienung der Seilfahrtanlage bestimmten Personen;

b)

der Zeitpunkt der zweimal im Jahre nach Vorschrift der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, durchzuführenden Unterweisung der Arbeiter, die beim Betrieb oder bei der Prüfung der Seilfahrtanlage tätig sind.

(3) Dem Seilfahrtbuch sind anzuschließen:

a)

der Bescheid der Berghauptmannschaft über die Bewilligung der Seilfahrt;

b)

allfällige andere die Seilfahrt betreffende Bescheide;

c)

alle in dieser Verordnung geforderten Werksbescheinigungen für Teile der Anlage, die jeweils in Benützung stehen;

d)

je eine Ausfertigung der Betriebsvorschriften und der Dienstanweisungen;

e)

Aufzeichnungen über die Verwendungszeit jener Teile der Anlage, deren Benützung zeitlich begrenzt ist;

f)

Aufzeichnungen von Signalregistriergeräten und Geschwindigkeitsdiagramme der drei letzten Monate.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 108 BPVS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 108 BPVS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 108 BPVS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 108 BPVS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 108 BPVS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BPVS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 107 BPVS
§ 109 BPVS