Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAlle von den Anschlägen zum Sammelanschlag und umgekehrt gegebenen akustischen Signale, welche die Seilfahrt betreffen, müssen durch Gegensignal beantwortet werden. Ausgenommen sind Haltsignale.
(2)Absatz 2Bemerken die Betriebsaufseher (§ 105) oder Anschläger, daß der Fördermaschinist ein Signal anders verstanden hat, als sie selbst es verstanden haben, oder daß aus irgendeinem anderen Grunde beim Weitertreiben Gefahr droht, so haben sie sofort das Haltsignal oder bei Gefahr im Verzug das Notsignal zu geben. Die Fortsetzung der Seilfahrt darf erst nach Aufklärung des Mißverständnisses oder nach Beseitigung der Gefahr erfolgen.Bemerken die Betriebsaufseher (Paragraph 105,) oder Anschläger, daß der Fördermaschinist ein Signal anders verstanden hat, als sie selbst es verstanden haben, oder daß aus irgendeinem anderen Grunde beim Weitertreiben Gefahr droht, so haben sie sofort das Haltsignal oder bei Gefahr im Verzug das Notsignal zu geben. Die Fortsetzung der Seilfahrt darf erst nach Aufklärung des Mißverständnisses oder nach Beseitigung der Gefahr erfolgen.
(3)Absatz 3Außer im Falle des Abs. 2 ist bei Seilfahrt während des Treibens die Abgabe von Signalen von einem Anschlag aus verboten.Außer im Falle des Absatz 2, ist bei Seilfahrt während des Treibens die Abgabe von Signalen von einem Anschlag aus verboten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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