§ 10 BPVS Fahrabteilung

BPVS - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn jedem zur Seilfahrt benützten seigeren Schacht muß unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3 eine Fahrabteilung vorhanden sein. Sie muß während des Schachtabteufens zumindest bis 20 m über die Abteufsohle geführt werden. Von der Fahrabteilung aus muß die Abteufsohle und gegebenenfalls die Abteufbühne mit Fahrten erreichbar sein. Für die Einrichtung und Untersuchung der Fahrabteilungen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der jeweils geltenden Fassung.In jedem zur Seilfahrt benützten seigeren Schacht muß unbeschadet der Vorschrift des Absatz 3, eine Fahrabteilung vorhanden sein. Sie muß während des Schachtabteufens zumindest bis 20 m über die Abteufsohle geführt werden. Von der Fahrabteilung aus muß die Abteufsohle und gegebenenfalls die Abteufbühne mit Fahrten erreichbar sein. Für die Einrichtung und Untersuchung der Fahrabteilungen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Schrägschächte und die Trasse von Schrägaufzügen müssen sicher und ohne Gefährdung durch das Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht auch zu Fuß befahrbar sein.
  3. (3)Absatz 3Beim Schachtabteufen kann die Fahrabteilung entfallen, wenn eine Notfahrtanlage vorhanden ist.
  4. (4)Absatz 4Als Notfahrtanlagen gelten Förderanlagen, die den Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, für Förderanlagen in Schächten entsprechen, jederzeit getrennt von der Abteuf-Förderanlage betrieben werden können und in ihrer Ausgestaltung für die Beförderung der auf der Abteufsohle beschäftigten Personen geeignet sind.Als Notfahrtanlagen gelten Förderanlagen, die den Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, für Förderanlagen in Schächten entsprechen, jederzeit getrennt von der Abteuf-Förderanlage betrieben werden können und in ihrer Ausgestaltung für die Beförderung der auf der Abteufsohle beschäftigten Personen geeignet sind.
  5. (5)Absatz 5Der Förderhaspel der Notfahrtanlage muß mit Maschinenkraft betrieben werden. Die Antriebskraft muß von jener des Abteufhaspels getrennt sein.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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