(1) In jedem zur Seilfahrt benützten seigeren Schacht muß unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3 eine Fahrabteilung vorhanden sein. Sie muß während des Schachtabteufens zumindest bis 20 m über die Abteufsohle geführt werden. Von der Fahrabteilung aus muß die Abteufsohle und gegebenenfalls die Abteufbühne mit Fahrten erreichbar sein. Für die Einrichtung und Untersuchung der Fahrabteilungen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Schrägschächte und die Trasse von Schrägaufzügen müssen sicher und ohne Gefährdung durch das Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht auch zu Fuß befahrbar sein.
(3) Beim Schachtabteufen kann die Fahrabteilung entfallen, wenn eine Notfahrtanlage vorhanden ist.
(4) Als Notfahrtanlagen gelten Förderanlagen, die den Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, für Förderanlagen in Schächten entsprechen, jederzeit getrennt von der Abteuf-Förderanlage betrieben werden können und in ihrer Ausgestaltung für die Beförderung der auf der Abteufsohle beschäftigten Personen geeignet sind.
(5) Der Förderhaspel der Notfahrtanlage muß mit Maschinenkraft betrieben werden. Die Antriebskraft muß von jener des Abteufhaspels getrennt sein.
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