Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Anschläger oder Selbstfahrer hat den Fördermaschinisten von jeder Seilfahrt vor dem Betreten des Fördergestelles oder Fördergefäßes mündlich oder fernmündlich zu unterrichten.
(2)Absatz 2Ist eine elektrische Signalanlage mit Seilfahrtquittungsschaltung ausgerüstet, so muß diese bei jeder Seilfahrt benützt werden. Durch das Betätigen des dafür bestimmten Schalters wird die mündliche oder fernmündliche Unterrichtung nach Abs. 1 sowie das Ankündigungssignal nach § 99 Abs. 3 lit. a und b ersetzt. Das Selbstfahrersignal muß jedoch zusätzlich gegeben werden.Ist eine elektrische Signalanlage mit Seilfahrtquittungsschaltung ausgerüstet, so muß diese bei jeder Seilfahrt benützt werden. Durch das Betätigen des dafür bestimmten Schalters wird die mündliche oder fernmündliche Unterrichtung nach Absatz eins, sowie das Ankündigungssignal nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a und b ersetzt. Das Selbstfahrersignal muß jedoch zusätzlich gegeben werden.
(3)Absatz 3Bei elektrischen Signalanlagen mit Seilfahrtquittungsschaltung darf der Anschläger des Sammelanschlages die auf Seilfahrt eingestellte Signalanlage erst dann auf Güterförderung umstellen, wenn ihm der Anschläger des anderen Anschlages durch Signal oder fernmündlich sein Einverständnis angezeigt hat.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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